Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Präambel

 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Sándor Csontos East-Engagement Personaldienstleistungen, Waldburgerstr. 61, D-88279 Amtzell, desweiteren Auftragnehmer und Unternehmen, desweiteren Auftraggeber, die Interesse an einer Zusammenwirkung mit dem Auftragnehmer in Form von:

 

  • Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit oder
  • Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit mit anschließender Personalvermittlung oder
  • Personalvermittlung

 

haben, indem sie zugleich bereits einen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit für Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers mit dem Auftragnehmer vereinbart haben, es wurde jedoch noch weder schriftlicher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag noch schriftlicher Personalvermittlungsvertrag zwischen dem Aufragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber abgeschlossen.

 

(2) Sobald ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Personalvermittlungsvertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber auch schriftlich abgeschlossen ist, gelten dann ausschließlich die Bestimmungen dieser Verträge.

 

(3) Unternehmen, die einen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit für Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers mit dem Auftragnehmer ohne vorherigen schriftlichen Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Personalvermittlungsvertrages vereinbaren, werden zugleich auch Auftraggeber im Sinne vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verpflichten sich zugleich, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftragnehmer zu akzeptieren und einzuhalten. Es gelten dann ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(4) Durch die Terminvereinbarung vom Auftraggeber für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit für Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers mit dem Auftragnehmer wird das Interesse an einer Zusammenwirkung mit dem Auftragnehmer in Form von Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit mit anschließender Personalvermittlung oder Personalvermittlung gezeigt und diese Terminvereinbarung gilt dann als Auftrag/Auftragserteilung im Sinne vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen für:

 

  • die Suche nach passenden Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers vom Auftragnehmer aufgrund der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit,
  • die fachliche und ggf. sprachliche Vorauswahl passender Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftragnehmer aufgrund der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit,
  • die Übersendung der Bewerbungsunterlagen von passenden Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers vom Auftragnehmer an den Auftraggeber,
  • die Terminabstimmung mit den vom Auftraggeber für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit ausgewählten/genehmigten Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers vom Auftragnehmer für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit,
  • die Einladung der vom Auftraggeber für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit ausgewählten/genehmigten Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftragnehmer zu dem Vorstellungsgespräch oder der Probearbeit,
  • die Organisation der Hinreise und der Unterkunft der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftragnehmer zu dem Vorstellungsgespräch oder der Probearbeit,
  • Absage an nicht akzeptierte Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftragnehmer.

 

(5) Die jeweiligen Rechtsverhältnisse bei einer Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit mit anschließender Personalvermittlung oder Personalvermittlung werden in den jeweiligen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungs- bzw. Personalvermittlungsverträgen geregelt. Auch in diesen Fällen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber grundsätzlich ausgeschlossen, es gelten ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs- bzw. Personalvermittlungsvertäge.

 

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des Auftrages im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber die Suche nach geeigneten Bewerbern oder seinen passenden Zeitarbeitnehmern nach Maßgabe der Anforderungen des Auftraggebers.

 

(2) Die Suche umfasst Recherchen im eigenen Datenbestand/Bewerberpool des Auftragnehmers, in den Stellenanzeigen einschlägiger Zeitschriften, über die offen zugängigen Jobbörsen im Internet und über sonstige Datenbanken verschiedener Kooperationspartner des Auftragnehmers im In- und Ausland. Weiter beinhaltet sie die Platzierung von zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmten Stellenangeboten in Zeitungen, im Internet und/oder anderen Medien.

 

(3) Der Auftragnehmer übernimmt die fachliche und ggf. auch die sprachliche Vorauswahl der Bewerber oder seiner Zeitarbeitnehmer durch die Sichtung, Prüfung der eingegangenen oder bereits vorhandenen Bewerbungsunterlagen entsprechend dem Anforderungsprofil oder der Stellenbeschreibung des Auftraggebers und ggf. auch durch ein erstes deutschsprachiges Telefoninterview oder persönliches Vorstellungsgespräch.

 

(4) Der Auftragnehmer bereitet den Vorstellungstermin oder den Termin für Probearbeit zwischen dem Auftraggeber und den geeigneten Bewerbern oder seinen passenden Zeitarbeitnehmern dadurch vor, dass dem Auftraggeber die den Anforderungen des Auftraggebers passenden Bewerbungsunterlagen übersandt, die vom Auftraggeber für das Vorstellungsgespräch oder die Probearbeit ausgewählten/genehmigten Bewerber oder eigene Zeitarbeitnehmer vom geplanten Termin rechtzeitig informiert und zu diesem Termin eingeladen sowie die Vorstellungstermine und Termine für Probearbeiten mit den Beteiligten abgestimmt werden. Weiters wird die Organisation der Hinreise und der Unterkunft der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftragnehmer zu dem Vorstellungsgespräch oder der Probearbeit übernommen. Die Absagen an nicht akzeptierte Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers werden von dem Auftragnehmer ebenfalls erledigt.

 

(5) Weitere Pflichten bzgl. des Vorstellungsgesprächs oder der Probearbeit hat der Auftragnehmer nicht.

 

(6) Sämtliches dem Auftragnehmer überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des Auftraggebers werden absolut vertraulich behandelt, ausschließlich nur zu Zwecken der Auftragserfüllung genutzt bzw. gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

 

(7) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung. Auf Wunsch kann jedoch ein arbeitsrechtlich versierter Anwalt vermittelt werden.

 

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

 

(1) Vor dem Hintergrund, dass die Bewerber oder ggf. auch die Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers in der Regel aus Ungarn zu Vorstellungsgesprächen oder Probearbeiten kommen, kann ein bereits fest vereinbarter Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit vom Auftraggeber kostenfrei nur schriftlich am spätestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden.

 

(2) Ansonsten werden dem Auftraggeber sämtliche ggf. bereits angefallenen Reise- und Unterkunftskosten der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers zzgl. evtl. bereits angefallenen Aufwendungen des Auftragnehmers für die Organisation der Hinreise und der Unterkunft der Bewerber oder seiner Zeitarbeitnehmer in voller Höhe mit einem Stundensatz von 70,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Unter Reisekosten sind auch die Kosten für bereits gebuchte Tickets der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers für verschiedene Verkehrsmittel zu verstehen.

 

(3) Bei nicht rechtzeitiger Absage eines Termins für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit vom Auftraggeber muss der Auftraggeber die o. a. Reise- und Unterkunftskosten dem Auftragnehmer gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstatten. East-Engagement Personaldienstleistungen erstattet diese Kosten dann in gleicher Höhe an seine Bewerber oder Zeitarbeitnehmer.

 

(4) Bei einem von den Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers tatsächlich wahrgenommenen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit unabhängig vom Ergebnis des Vorstellungsgesprächs oder der Probearbeit, d. h. auch nach einem unerfolgreichem Vorstellungsgespräch oder einer unerfolgreichen Probearbeit oder bei Nichterscheinen der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers zum vereinbarten Termin entstehen keinerlei Kosten für den Auftraggeber.

 

(5) Der Auftraggeber hat den an der Probearbeit teilnehmenden Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers die für die Probearbeit notwendigen Räumlichkeiten, technischen Anlagen, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe und Energie auf seine eigenen Kosten zur Verfügung zu stellen, hierfür darf er keine Kostenerstattung oder Gebühr weder von den Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers noch vom Auftragnehmer verlangen.

 

(6) Bei Nichterscheinen der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers zum vereinbarten Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit kann der Auftraggeber keinerlei Kosten auf den Auftragnehmer umlegen.

 

(7) Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich in Kenntnis.

 

(8) Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber oder Zeitarbeitnehmer vom Auftragnehmer, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den Auftragnehmer zurückgegeben oder vernichtet, bei in elektronischer Form gespeicherten Bewerbungsunterlagen gelöscht werden.

 

(9) Der Aufraggeber verpflichtet sich, alle für den Auftrag benötigten Informationen und Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

(10) Im Rahmen der Auftragserfüllung verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Vorkenntnis eines Bewerbers oder Zeitarbeitnehmers vom Auftragnehmer unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten. Die Vorkenntnis ist vom Auftraggeber unter Beweisantritt darzulegen. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weitere Leistung bezüglich dieses Bewerbers oder Zeitarbeitnehmers.

 

§ 4 Datenschutz

 

(1) Der jeweilige Auftraggeber und der Auftragnehmer werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.

 

(2) Der jeweilige Auftraggeber und der Auftragnehmer werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. Weiterhin  gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 5 Honorar

 

(1) Das Honorar für diesen Auftrag beträgt bei Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers ein Bruttomonatsgehalt inkl. steuerfreie Zuschüsse in der Höhe, welche sie direkt vor dem Zeitpunkt der Einstellung durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer verdient haben. Hierzu sind die Lohnunterlagen des Zeitarbeitnehmers des Auftragnehmers für den letzten abgerechneten Kalendermonat maßgebend.

 

(2) Bei Bewerbern, bei denen im Zeitpunkt der Einstellung durch den Auftraggeber kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer bestanden hat, ist Bemessungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt, das bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Auftragnehmer auf Grundlage des iGZ-/DGB-Tarifvertragswerkes in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen gewesen wäre. In diesem Fall beträgt das Honorar für Bewerber zwei Bruttomonatsgehälter aufgrund o. a. Bemessungsgrundlage.

 

(3) Die Honorierung versteht sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug

 

(1) Das Honorar ist geschuldet, wenn innerhalb eines Jahres nach einem von einem  Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers tatsächlich beim Auftraggeber wahrgenommenen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit

 

entweder

 

  • ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und diesem vom Auftragnehmer nachgewiesenen und an diesem Vorstellungsgespräch oder dieser Probearbeit beim Auftraggeber teilgenommenen Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers zustande kommt


oder

  • dieser vom Auftragnehmer nachgewiesene und an diesem Vorstellungsgespräch oder dieser Probearbeit beim Auftraggeber teilgenommene Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers die Arbeit beim Auftraggeber antritt, falls der schriftliche Arbeitsvertrag erst danach geschlossen wird.

 

(2) Wird der Arbeitsvertrag zwischen einem vom Auftragnehmer nachgewiesenen und an einem Vorstellungsgespräch oder einer Probearbeit beim Auftraggeber teilgenommenen Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers und einer dritten Person innerhalb eines Jahres nach diesem von diesem Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers tatsächlich beim Auftraggeber wahrgenommenen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit geschlossen oder tritt ein vom Auftragnehmer nachgewiesener und an einem Vorstellungsgespräch oder einer Probearbeit beim Auftraggeber teilgenommener Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers die Arbeit innerhalb eines Jahres nach diesem von diesem Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers tatsächlich beim Auftraggeber wahrgenommenen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit bei einer dritten Person an, falls der schriftliche Arbeitsvertrag erst danach geschlossen wird, wird jedoch dieser Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers mit Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers beschäftigt, gilt dies ebenfalls als erfolgte Auftragserfüllung gemäß Absatz (1) mit Folge der Fälligkeit des Honorars.

 

(3) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einem Dritten die Daten eines Bewerbers oder Zeitarbeitnehmers des Auftragnehmers zugänglich gemacht hat und dieser Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers innerhalb eines Jahres nach einem von diesem Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers tatsächlich beim Auftraggeber wahrgenommenen Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit im Betrieb des Dritten beschäftigt wird oder die Arbeit im Betrieb des Dritten antritt, falls der schriftliche Arbeitsvertrag erst danach geschlossen wird.

 

(4) Der Anspruch auf das Honorar besteht auch innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Bewerbungsunterlagen vom Auftragnehmer an Auftraggeber, wenn der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund der vom Auftragnehmer übersandten Bewerberprofile vom Auftraggeber eingestellt wird, ohne dass es zu einem Vorstellungsgespräch oder einer Probearbeit gekommen ist. Das Gleiche gilt auch für die Fälle in den Absätzen (2) und (3) für die Einstellungen von Bewerbern oder Zeitarbeitnehmern des Auftragnehmers durch Dritten.

 

(5) Die Kosten für gesonderte Leistungen werden mit ihrer Erbringung oder auf Grund der Vorschussanforderung des Auftragnehmers und unabhängig von einem rechtswirksam zustande gekommenen Arbeitsverhältnis fällig.

 

(6) Rechnungen sind bei Erhalt sofort fällig und ohne Abzug zu begleichen.

 

§ 7 Haftung / Gewährleistung

 

(1) Im Rahmen der Auftragserfüllung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist. Der Auftragnehmer übernimmt außerdem keine Haftung und Gewährleistung für Qualität und Güte der Arbeitsleistung des übermittelten Bewerbers oder seines Zeitarbeitnehmers. Eine Überprüfung der vom Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber. Für Vermögensschäden aus dem Auftrag haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 823 BGB ff.

 

(2) Eigenschaften oder Qualifikationen des Bewerbers oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die schriftlichen oder mündlichen Angaben der Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers sind keine Zusicherungen von Seiten des Auftragnehmers.

 

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

 

(1) Dieser Auftrag kann von beiden Seiten mit sofortiger Frist nur schriftlich am spätestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin für Vorstellungsgespräch oder Probearbeit für Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers gekündigt werden. Spätere Kündigungen gelten mit einer Kündigungsfrist von 2 Arbeitstagen und die ggf. angefallenen Kosten und Aufwendungen sind dem Auftragnehmer gem. § 3 zu erstatten. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber oder Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers nach Kündigung oder Ablauf des Auftrages zustande, bleibt der Anspruch auf das Vermittlungshonorar gem. Bestimmungen § 6 unberührt.

 

§ 8 Urheber- und Eigentumsrechte

 

(1) Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und müssen bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, bei in elektronischer Form gespeicherten Bewerbungsunterlagen gelöscht werden.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

(1) Sollte eine Klausel vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln bestehen.

 

 

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